Politische Fragen entstehen oft in der Realität des Alltags; zum Beispiel in der Kinderbetreuung. Dort gehört das gemeinsame Essen mit den Kindern zur pädagogischen Beziehungsarbeit und ist selbstverständlicher Teil des Berufsalltags. Gleichzeitig wird genau diese Mahlzeit als Lohnbestandteil behandelt und je nach Anstellung, staatlich oder privat, sogar unterschiedlich gehandhabt.
Mit einer schriftlichen Anfrage möchte ich klären, wie diese Praxis im Kanton Basel-Stadt einzuordnen ist und ob sie den realen Arbeitsbedingungen ausreichend Rechnung trägt.
Manche Themen wirken klein und sagen doch erstaunlich viel darüber aus, wie wir Arbeit verstehen. Ein solches Thema ist das gemeinsame Mittagessen in der Kinderbetreuung.
Wer in einer Kita oder in einer Tagesstruktur arbeitet, weiss: Essen ist dort nicht einfach Pause. Es ist Teil des Tages, Teil der Beziehung, Teil der Arbeit. Kinder sitzen nicht einfach am Tisch: Sie lernen, beobachten, orientieren sich. Und die Erwachsenen sind mittendrin und übernehmen eine wichtige Vorbildfunktion. Sie begleiten, strukturieren, moderieren. Oft ganz selbstverständlich.
Und trotzdem gilt genau dieses Essen rechtlich als sogenannter „geldwerter Vorteil“. Die Mahlzeit wird dem Lohn zugerechnet, mit entsprechenden Sozialabgaben. Gleichzeitig wird in vielen Fällen ein pauschaler Betrag für die Verpflegung vom Lohn abgezogen.
Auf den ersten Blick scheint das korrekt. Schliesslich handelt es sich um eine Naturalleistung. Auf den zweiten Blick entsteht jedoch ein Spannungsfeld: Die Mitarbeitenden essen nicht freiwillig oder privat. Sie wählen ihr Essen nicht selbst aus. Sie tun es, weil es Teil ihres Auftrags ist. Interessant ist dabei ein weiterer Aspekt: Der Kanton anerkennt diese besondere Situation für das eigene Personal. In kantonalen Tagesstrukturen wird die Verpflegung reduziert angerechnet, wenn Mahlzeiten aus pädagogischen Gründen gemeinsam mit Kindern eingenommen werden. Für Mitarbeitende in privaten Betreuungseinrichtungen, also Kitas und schulexternen Tagesstrukturen, gilt diese Differenzierung jedoch nicht. Gleiche Tätigkeit, unterschiedliche Behandlung. Warum ist das so?
Ein Blick über die Kantonsgrenzen zeigt: In der Praxis wird mit dieser Frage unterschiedlich umgegangen. Teilweise werden bestehende Spielräume im Vollzug genutzt oder pragmatischere Lösungen gefunden, etwa mit Verweis auf die besondere Funktion gemeinsamer Mahlzeiten im Betreuungsalltag, unabhängig ob private oder staatliche Institutionen.
Das wirft Fragen auf. Nicht nur juristische, sondern auch grundsätzliche:
Wann ist etwas ein Vorteil und wann schlicht Teil der Arbeit? Und wie gehen wir damit um, wenn genau diese Grenze in der Praxis verschwimmt?
Gerade im Betreuungsbereich, wo Fachkräfte gesucht sind und Arbeitsbedingungen eine zentrale Rolle spielen, lohnt sich ein genauer Blick darauf, ob die bestehenden Regelungen die Realität im Arbeitsalltag ausreichend abbilden.
Mit meiner schriftliche Anfrage möchte ich klären, ob es Spielräume gibt und wenn ja, warum nutzen wir sie nicht?
Denn die Auswirkungen sind konkret: In einzelnen Einrichtungen wird aufgrund der aktuellen Regelungen darauf verzichtet, dass Betreuungspersonen gemeinsam mit den Kindern essen. Stattdessen wird die eigene Mahlzeit vor- oder nachgelagert eingenommen.
Was bedeutet das für die Gemeinschaft? Für das soziale Lernen? Für die Vorbildfunktion?
Manchmal sind es genau diese scheinbar kleinen Themen, die zeigen, wie ernst wir die Arbeit von Menschen im Alltag wirklich nehmen.
Sandra Bothe-Wenk
Grossrätin Grünliberale Basel-Stadt
Wahlkreis Riehen
Bildquelle: KI generiert
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